Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71;Rechtssatz
Beim Kostenersatzanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich - ebenso wie bei der Frage der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages - um eine rein rechtliche Frage. Art. 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0068).Beim Kostenersatzanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich - ebenso wie bei der Frage der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages - um eine rein rechtliche Frage. Artikel 6, EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170025.X05Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014