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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Partei hat noch vor Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides (am 27. Juli 2011) per E-Mail vom 15. April 2011 eine Stellungnahme erstattet, die die Behörde berücksichtigen hätte müssen (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0058, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0239). Die Unterlassung der Einbeziehung der verspäteten Stellungnahme kann im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden.Die Partei hat noch vor Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides (am 27. Juli 2011) per E-Mail vom 15. April 2011 eine Stellungnahme erstattet, die die Behörde berücksichtigen hätte müssen vergleiche z. B. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0058, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0239). Die Unterlassung der Einbeziehung der verspäteten Stellungnahme kann im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170025.X03Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014