RS Vwgh 2013/9/9 2012/17/0025

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Partei hat noch vor Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides (am 27. Juli 2011) per E-Mail vom 15. April 2011 eine Stellungnahme erstattet, die die Behörde berücksichtigen hätte müssen (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0058, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0239). Die Unterlassung der Einbeziehung der verspäteten Stellungnahme kann im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden.Die Partei hat noch vor Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides (am 27. Juli 2011) per E-Mail vom 15. April 2011 eine Stellungnahme erstattet, die die Behörde berücksichtigen hätte müssen vergleiche z. B. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0058, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0239). Die Unterlassung der Einbeziehung der verspäteten Stellungnahme kann im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170025.X03

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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