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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu einer Äußerung in einem bestimmten Verfahren. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seinen bei der belangten Behörde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden. In Erfüllung der bestehenden Entscheidungspflicht kam es zur bescheidmäßigen Erledigung der Hauptsache. Diese bewirkt jedoch nicht den Untergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsverfahrens. Eine solche Sichtweise würde dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung seinen Anwendungsbereich entziehen, ist diese doch regelmäßig darauf gerichtet, die in der Hauptsache (bereits) erlassenen Bescheide wieder zu beseitigen, was eine Entscheidungspflicht über den Wiedereinsetzungsantrag auch nach Erledigung der Hauptsache voraussetzt. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers ist schon auf Grund der Verletzung des subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf fristgerechte Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2010/12/0128).Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu einer Äußerung in einem bestimmten Verfahren. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seinen bei der belangten Behörde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden. In Erfüllung der bestehenden Entscheidungspflicht kam es zur bescheidmäßigen Erledigung der Hauptsache. Diese bewirkt jedoch nicht den Untergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsverfahrens. Eine solche Sichtweise würde dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung seinen Anwendungsbereich entziehen, ist diese doch regelmäßig darauf gerichtet, die in der Hauptsache (bereits) erlassenen Bescheide wieder zu beseitigen, was eine Entscheidungspflicht über den Wiedereinsetzungsantrag auch nach Erledigung der Hauptsache voraussetzt. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers ist schon auf Grund der Verletzung des subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf fristgerechte Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2010/12/0128).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170025.X02Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014