RS Vwgh 2013/9/9 2012/17/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §27;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu einer Äußerung in einem bestimmten Verfahren. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seinen bei der belangten Behörde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden. In Erfüllung der bestehenden Entscheidungspflicht kam es zur bescheidmäßigen Erledigung der Hauptsache. Diese bewirkt jedoch nicht den Untergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsverfahrens. Eine solche Sichtweise würde dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung seinen Anwendungsbereich entziehen, ist diese doch regelmäßig darauf gerichtet, die in der Hauptsache (bereits) erlassenen Bescheide wieder zu beseitigen, was eine Entscheidungspflicht über den Wiedereinsetzungsantrag auch nach Erledigung der Hauptsache voraussetzt. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers ist schon auf Grund der Verletzung des subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf fristgerechte Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2010/12/0128).Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu einer Äußerung in einem bestimmten Verfahren. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seinen bei der belangten Behörde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden. In Erfüllung der bestehenden Entscheidungspflicht kam es zur bescheidmäßigen Erledigung der Hauptsache. Diese bewirkt jedoch nicht den Untergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsverfahrens. Eine solche Sichtweise würde dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung seinen Anwendungsbereich entziehen, ist diese doch regelmäßig darauf gerichtet, die in der Hauptsache (bereits) erlassenen Bescheide wieder zu beseitigen, was eine Entscheidungspflicht über den Wiedereinsetzungsantrag auch nach Erledigung der Hauptsache voraussetzt. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers ist schon auf Grund der Verletzung des subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf fristgerechte Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2010/12/0128).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170025.X02

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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