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E3R E03203000Norm
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;Rechtssatz
Soweit der Landwirt allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen sei bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen sei und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies geschehen sei, hat der Landwirt nicht vorgebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0206). Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die Flächenangaben der Antragsteller ihren Bescheiden zu Grunde legten, hindert eine Abänderung der entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164).Soweit der Landwirt allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen sei bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen sei und daher kein Verschulden im Sinne des Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Artikel 68, Absatz eins, der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies geschehen sei, hat der Landwirt nicht vorgebracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0206). Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die Flächenangaben der Antragsteller ihren Bescheiden zu Grunde legten, hindert eine Abänderung der entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht vergleiche insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170215.X02Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014