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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0275Rechtssatz
Mit Baubewilligungsbescheid wurde die nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 26 Abs. 7 Tiroler Bauordnung 1998 nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung betreffend eine bestimmt bezeichnete Grundparzelle. Die beigesetzte Bedingung hatte keinen Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Bedingung hat die Wirksamkeit des Baubewilligungsbescheides derart hinausgeschoben, dass erst nach Bedingungseintritt eine wirksame Baubewilligung vorlag, durch welche das zunächst konsenslos errichtete Einfamilienwohnhaus nicht mehr als konsenslos galt. Sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft traten allerdings unabhängig von der Erfüllung der beigefügten Bedingung ein.Mit Baubewilligungsbescheid wurde die nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt. Die Bewilligung erfolgte gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Tiroler Bauordnung 1998 nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung betreffend eine bestimmt bezeichnete Grundparzelle. Die beigesetzte Bedingung hatte keinen Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Bedingung hat die Wirksamkeit des Baubewilligungsbescheides derart hinausgeschoben, dass erst nach Bedingungseintritt eine wirksame Baubewilligung vorlag, durch welche das zunächst konsenslos errichtete Einfamilienwohnhaus nicht mehr als konsenslos galt. Sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft traten allerdings unabhängig von der Erfüllung der beigefügten Bedingung ein.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170274.X03Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014