RS Vwgh 2013/9/9 2010/17/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2013
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1998 §26 Abs7;
BauRallg;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §12 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §16 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0275

Rechtssatz

Mit Baubewilligungsbescheid wurde die nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 26 Abs. 7 Tiroler Bauordnung 1998 nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung betreffend eine bestimmt bezeichnete Grundparzelle. Die beigesetzte Bedingung hatte keinen Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Bedingung hat die Wirksamkeit des Baubewilligungsbescheides derart hinausgeschoben, dass erst nach Bedingungseintritt eine wirksame Baubewilligung vorlag, durch welche das zunächst konsenslos errichtete Einfamilienwohnhaus nicht mehr als konsenslos galt. Sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft traten allerdings unabhängig von der Erfüllung der beigefügten Bedingung ein.Mit Baubewilligungsbescheid wurde die nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt. Die Bewilligung erfolgte gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Tiroler Bauordnung 1998 nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter der aufschiebenden Bedingung der grundbücherlichen Durchführung der Grenzänderung betreffend eine bestimmt bezeichnete Grundparzelle. Die beigesetzte Bedingung hatte keinen Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Bedingung hat die Wirksamkeit des Baubewilligungsbescheides derart hinausgeschoben, dass erst nach Bedingungseintritt eine wirksame Baubewilligung vorlag, durch welche das zunächst konsenslos errichtete Einfamilienwohnhaus nicht mehr als konsenslos galt. Sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft traten allerdings unabhängig von der Erfüllung der beigefügten Bedingung ein.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170274.X03

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten