RS Vwgh 2013/9/9 2010/17/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0275

Rechtssatz

Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Berufung) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. (vgl. Ritz, BAO3, zu § 92, Rz 4, sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2012, Zl. 2012/05/0026, und vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0210). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen (vgl. Ritz, BAO3 aaO). Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser (auch) von Amts wegen - von der Behörde - nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (z.B. §§ 68, 69 und 71 AVG) in Betracht kommt (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 582, Ritz, aaO, und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/17/0146).Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Berufung) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. vergleiche Ritz, BAO3, zu Paragraph 92,, Rz 4, sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2012, Zl. 2012/05/0026, und vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0210). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen vergleiche Ritz, BAO3 aaO). Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser (auch) von Amts wegen - von der Behörde - nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (z.B. Paragraphen 68, 69 und 71 AVG) in Betracht kommt vergleiche Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 582, Ritz, aaO, und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/17/0146).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170274.X01

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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