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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §303;Rechtssatz
Bei den den neuen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden handelt es sich um von den den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden unabhängige Abgabenverfahren, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei stand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ KanalG 1977 zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1973, Zl. 1107/72). Im Übrigen ist in der neuerlichen Erlassung eines Dauerbescheides aufgrund geänderter Einheitssätze keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erblicken, sodass aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G5, 6/09, für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts gewonnen werden kann.Bei den den neuen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden handelt es sich um von den den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden unabhängige Abgabenverfahren, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei stand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz NÖ KanalG 1977 zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1973, Zl. 1107/72). Im Übrigen ist in der neuerlichen Erlassung eines Dauerbescheides aufgrund geänderter Einheitssätze keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erblicken, sodass aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G5, 6/09, für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts gewonnen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170105.X01Im RIS seit
14.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014