RS Vwgh 2013/9/9 2010/17/0105

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3;
LAO NÖ 1977 §224;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei den den neuen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden handelt es sich um von den den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden unabhängige Abgabenverfahren, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei stand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ KanalG 1977 zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1973, Zl. 1107/72). Im Übrigen ist in der neuerlichen Erlassung eines Dauerbescheides aufgrund geänderter Einheitssätze keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erblicken, sodass aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G5, 6/09, für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts gewonnen werden kann.Bei den den neuen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden handelt es sich um von den den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden unabhängige Abgabenverfahren, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei stand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz NÖ KanalG 1977 zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1973, Zl. 1107/72). Im Übrigen ist in der neuerlichen Erlassung eines Dauerbescheides aufgrund geänderter Einheitssätze keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erblicken, sodass aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G5, 6/09, für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts gewonnen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170105.X01

Im RIS seit

14.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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