TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/18 92/09/0281

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §109 Abs3;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14. Juli 1992, Disz.Zl. W 30/92, betreffend Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Offizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wird beim Postamt XY als Eilzusteller verwendet.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde - nach der von der Dienststelle des Beschwerdeführers am 27. April 1992 an die Dienstbehörde erfolgten Meldung - dem Beschwerdeführer der Verdacht, die im folgenden bestimmten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, am 20. Mai 1992 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der darüber erstellten Niederschrift wird im wesentlichen ausgeführt:

"Auf Vorhalt seiner verspäteten Dienstantritte am 17. 1. 1992, 23. 1. 1992, 4. 2. 1992, 15. 2. 1992 und 16. 5. 1992 gibt B an, daß er an diesen Tagen verschlafen hätte.

Zu sämtlichen anderen im einzelnen vorgehalten Dienstpflichtverletzungen verweigerte B die Aussage.

B wurde von Mag. M noch ausdrücklich auf die Bedeutung einer Einvernahme hinsichtlich eines eventuellen Disziplinarverfahrens hingewiesen.

B verweigerte jedoch weiterhin seine Aussage zu den ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen und entfernte sich, ohne die Aufnahme einer Niederschrift abzuwarten."

Mit der daraufhin erstatteten Disziplinaranzeige vom 12. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt,

1.

er habe seinen Dienst am 17. Jänner 1992 um 15 Minuten, am 23. Jänner 1992 um 20 Minuten, am 4. Februar 1992 um 25 Minuten, am 15. Februar 1992 um 20 Minuten und am 16. Mai 1992 um 35 Minuten verspätet angetreten,

2.

er sei am 14. Februar 1992 der ausdrücklichen dienstlichen Anweisung seines Vorgesetzten, zwei Expreßbriefe zuzustellen, nicht nachgekommen,

3.

er sei während seines Krankenstandes am 16. März 1992 in der Zeit von 10.25 Uhr bis 16.50 Uhr für seine Dienststelle nicht erreichbar gewesen, obwohl auf Grund der von seinem Arzt auf der vorgelegten Krankmeldung bescheinigten Diagnose kein Grund für seine Nichterreichbarkeit bestanden hätte,

4.

er habe am 25. März 1992 seinen Vorgesetzten gegenüber ein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt.

Ohne weitere Erhebungen erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat am 14. Juli 1992 durch HR Mag iur K als Senatsvorsitzenden sowie HR Mag Dr iur G und ADir RegR S als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates beschlossen, in der Disziplinarsache gegen Offizial B, Postamt XY, gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und gem. § 124 Abs. 1 leg. cit. die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der Termin der mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden

festgelegt.

Offizial B,

Eil- u. Telegrammzusteller beim PA XY,

wird beschuldigt,

1.

seinen Dienst am 17. Jänner 1992 um 15 Minuten, am 23. Jänner 1992 um 20 Minuten, am 4. Februar 1992 um 25 Minuten, am 15. Februar 1992 um 20 Minuten und am 16. Mai 1992 um 35 Minuten verspätet angetreten zu haben,

2.

am 14. Februar 1992 der ausdrücklichen dienstlichen Anweisung seines Vorgesetzten, zwei Expreßbriefe zuzustellen, nicht nachgekommen zu sein,

3.

während seines Krankenstandes am 16. März 1992 in der Zeit von 10 25 Uhr bis 16 50 Uhr für seine Dienststelle nicht erreichbar gewesen zu sein, obwohl auf Grund der von seinem Arzt auf der vorgelegten Krankmeldung bescheinigten Diagnose kein Grund für seine Nichterreichbarkeit bestand und

4.

am 25. März 1992 seinen Vorgesetzten gegenüber ein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt zu haben.

Durch sein Verhalten habe Offizial B gegen die Pflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.) sowie gegen die Pflicht des Beamten, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht."

Im Spruch werden weiters noch die Zusammensetzung der Kommission und die Ersatzmitglieder angegeben.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Daten der verspäteten Dienstantritte und der angeblichen Weigerung des Beschwerdeführers, zwei Expreßbriefe zuzustellen, im wesentlichen weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, als er vom Schalterleiter den ausdrücklichen dienstlichen Auftrag erhalten habe, die Expreßbriefe zuzustellen, wörtlich geantwortet: "I for durt net extra hin." Da der Beschwerdeführer die beiden Expreßbriefe beim Antritt seiner Zustelltour am Postamt zurückgelassen habe, hätten diese, um weitere Verzögerungen zu vermeiden, von einem anderen Bediensteten zugestellt werden müssen. Als der Beschwerdeführer vom Schalterleiter darauf hingewiesen worden sei, daß er eine dienstliche Anweisung seines Vorgesetzten nicht befolgt hätte, habe der Beschwerdeführer mit den Worten reagiert: "Des muß ma mir erst beweisen."

Der Beschwerdeführer habe sich am 16. März 1992 krank gemeldet, weshalb er mit Eilbrief (gewöhnlicher Rückscheinbrief) für den gleichen Tag, 13.00 Uhr, zum Anstaltsarzt vorgeladen worden sei. Da er jedoch die Tür nicht geöffnet habe, sei die Vorladung für 13.00 Uhr nicht zustellbar gewesen. Nach Rücksprache mit dem Krankenreferat sei der Beschwerdeführer für den 17. März 1992, 10.30 Uhr, neuerlich zum Anstaltsarzt vorgeladen worden. Diese Vorladung habe am 16. März 1992 jedoch erst um 16.50 Uhr ausgefolgt werden können. Die Zustellversuche um 10.25 Uhr, 11.35 Uhr, 14.40 Uhr seien erfolglos gewesen, weil der Beschwerdeführer die Wohnungstür nicht geöffnet habe.

Am 17. März 1992 habe der Beschwerdeführer seinen Dienst wieder angetreten und eine Krankmeldung für den 16. März vorgelegt.

Gleichzeitig habe er auch eine Krankmeldung für den 18. März 1992 vorgelegt, weshalb er für den 18. März 1992 neuerlich zum Anstaltsarzt vorgeladen worden sei. Die entsprechende Übernahmsbestätigung habe der Beschwerdeführer mit dem Zusatz neben seiner Unterschrift "Unter Protest" geleistet.

Während eines Gespräches zwischen zwei namentlich genannten Bediensteten seiner Dienststelle und dem Beschwerdeführer am 17. März 1992 habe der Vorgesetzte zu dem Beschwerdeführer gesagt: "Seien Sie nicht so provokant und nehmen Sie die Hände aus der Hosentasche."

Am 25. März 1992 habe der Beschwerdeführer anläßlich einer neuerlichen Aussprache mit namentlich genannten Bediensteten behauptet, daß der Vorgesetzte ihn am 17. März mit den Worten "Nehmen Sie Haltung an, drehen Sie sich um und gehen Sie" aus der Amtsleitung hinauskomplimentiert hätte. Als dies der Vorgesetzte habe richtigstellen wollen und einen namentlich genannten Bediensteten als Zeugen angeführt habe, habe der Beschwerdeführer diesen Zeugen der Lüge und der falschen Zeugenaussage bezichtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und es seien auch keine Zeugen einvernommen worden. Wäre ihm Parteiengehör gewährt worden, so hätte er vorbringen können,

zu Pkt. 1, daß er zu seinem Dienst am Freitag, dem 17. Jänner 1992, deshalb verspätet erschienen sei, weil zu diesem Zeitpunkt ein unerwarteter Verkehrsstau gewesen und es ihm, wie vielen anderen Dienstnehmern auch, nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig seine Dienststelle zu erreichen;

zu Pkt. 2, daß er von seinem Vorgesetzten keine ausdrückliche dienstliche Anweisung erhalten habe, die zwei Expreßbriefe zuzustellen;

zu Pkt. 3, daß er sich am 16. März 1992 um 6.00 Uhr telefonisch krank gemeldet habe und er in der Wohnung seiner Nachbarin gepflegt worden sei,

zu Pkt. 4, daß er sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden habe.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes bemängelt der Beschwerdeführer, daß im Verhandlungsbeschluß genau anzugeben gewesen wäre, welchen gesetzlichen Bestimmungen die ihm vorgeworfenen Sachverhalte zu unterstellen gewesen wären. Er räumt ein, daß der vorliegende Verhandlungsbeschluß in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit Ausnahme des Pkt. 4 rechtmäßig sei. Der zuletzt genannte Punkt sei aber sachverhaltsmäßig nicht hinreichend konkretisiert. In rechtlicher Hinsicht sei aber auch Pkt. 3 unzutreffend, weil ein erkrankter Bediensteter nicht rund um die Uhr für den Dienstgeber erreichbar sein müsse. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde bedeuten, daß ein Beamten oder Dienstnehmer nicht einmal einen Arzt konsultieren könne, weil er während dieses Zeitraumes sich zwangsläufig in der Ordination des behandelnden Arztes aufhalten müsse und nicht telefonisch erreichbar wäre.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß nach Abs. 2 der genannten Bestimmung dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens ist im Einleitungsbeschluß nicht erforderlich (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0143, u.v.a.).

Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission nach § 124 Abs. 1 BDG 1979 die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. Im Verhandlungsbeschluß sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluß die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Spruch des Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1982, Zl. 82/09/0046, Slg. N. F. Nr. 10.864/A, u. v.a.).

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtslage und der durch die Rechtsprechung dargestellten Funktion des Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschlusses entspricht der angefochtene Bescheid den dargelegten Anforderungen. Es ist insbesondere klar ersichtlich, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Der Grund für die Einleitung ist sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht dargelegt. Die Beschuldigungen im Spruch genügen auch den an die Formulierung von Anschuldigungspunkten zu stellenden Anforderungen. Es werden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen mit den Merkmalen, die für die Individualisierung und Konkretisierung erforderlich und für den Verdacht des Verstoßes gegen die Dienstpflichten von Bedeutung sind, ebenso angegeben, wie die Dienstpflichten, deren Verletzung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird.

Was die Einwände des Beschwerdeführers betrifft, ist ihm in der Frage des Parteiengehörs entgegenzuhalten, daß eine solche Verpflichtung im Verfahren vor der Disziplinarkommission im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG nur dann bestanden hätte, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung ihres Einleitungs(Verhandlungs)beschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchgeführt hätte, wozu sie aber nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG 1979 aber keinesfalls gezwungen ist (vgl. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0061). Ansonst ist davon auszugehen, daß die Übermittlung der Disziplinaranzeige den beschuldigten Beamten in die Lage versetzt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Im Beschwerdefall ist die Disziplinaranzeige dem Beschwerdeführer am 3. Juli 1992 zugestellt worden und hat die Disziplinarkommission keine weiteren Erhebungsschritte veranlaßt; von der Möglichkeit einer Äußerung zur Disziplinaranzeige hat der Beschwerdeführer aber keinen Gebrauch gemacht. Im Hinblick darauf und bei dem auf Grund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennbaren Sachverhalt, auf den die belangte Behörde in der Gegenschrift vom Beschwerdeführer unwidersprochen hingewiesen hat - Einräumung des Parteiengehörs am 20. Mai 1992 von der Dienstbehörde, weitgehende Verweigerung von Angaben durch den Beschwerdeführern -, sieht der Verwaltungsgerichtshof, insbesondere im Hinblick auf die hinreichende Darstellung der Anschuldigungen, weil keine offenkundigen Einstellungsgründe erkennbar waren, keine Verletzung einer Verpflichtung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer neuerlich über die Dienstbehörde einvernehmen zu lassen. Es wird vielmehr Aufgabe der mündlichen Disziplinarverhandlung sein, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten nach Beweisaufnahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen.

Was die Bemängelung der nicht hinreichenden Konkretisierung des Anschuldigungspunktes 4 betrifft, ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend, worin das dem Beschwerdeführer angelastete ungebührliche Verhalten gelegen ist.

In der Frage der Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers für die Zustellung einer Vorladung zum Anstaltsarzt wird es ebenfalls Aufgabe der Disziplinarverhandlung sein, zu klären, ob der Beschwerdeführer gerechtfertigt vom Dienst abwesend und die an sich im Fall einer Erkrankung grundsätzlich zu erwartende Anwesenheit in seiner Wohnung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht gegeben war.

Die aus den vorher dargestellten Überlegungen unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090281.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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