Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0208 B 25. Februar 2009 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden unmittelbar beim VwGH einzubringen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes ("Tage des Postenlaufes") werden gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Wird aber ein fristgebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG nur dann eingehalten, wenn vor dem Fristablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH an einen Zustelldienst im obgenannten Sinn (wie die Österreichische Post AG; vgl. dazu § 2 Z. 6 und 7 Zustellgesetz) übergeben wurde (Hinweis B 5. November 2003, 2003/01/0499; E 28. Juli 2006, 2004/08/0045).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden unmittelbar beim VwGH einzubringen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes ("Tage des Postenlaufes") werden gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Wird aber ein fristgebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nur dann eingehalten, wenn vor dem Fristablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH an einen Zustelldienst im obgenannten Sinn (wie die Österreichische Post AG; vergleiche dazu Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 Zustellgesetz) übergeben wurde (Hinweis B 5. November 2003, 2003/01/0499; E 28. Juli 2006, 2004/08/0045).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020197.X01Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013