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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §54b Abs3;Rechtssatz
Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafen in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt fünf Delikte zugrunde lagen, von denen drei in den Vollzugsbereich des Bundes, zwei hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Bund drei Fünftel und dem Land zwei Fünftel des Verfahrensaufwandes zuzusprechen (vgl. E 14. Dezember 2012, 2011/02/0053).Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafen in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt fünf Delikte zugrunde lagen, von denen drei in den Vollzugsbereich des Bundes, zwei hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Bund drei Fünftel und dem Land zwei Fünftel des Verfahrensaufwandes zuzusprechen vergleiche E 14. Dezember 2012, 2011/02/0053).
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020183.X03Im RIS seit
07.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013