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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten können nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. E 22. Jänner 2003, 2002/04/0185).Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten können nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde vergleiche E 22. Jänner 2003, 2002/04/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020183.X02Im RIS seit
07.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013