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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1332;Rechtssatz
Im Rahmen der eine "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. B 12. Juli 2012, 2012/02/0146) trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen bezüglich der Wahl des Höchstgerichtes bzw. der Möglichkeit zweier (rechtzeitiger bzw. fristwahrender) Verfahrenshilfeanträge zwecks Einbringung einer Parallelbeschwerde zu erkundigen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller gerade nicht davon ausgehen durfte, die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH würde mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des VfGH neu zu laufen beginnen (vgl. B 24. Juni 2010, 2010/21/0197).Im Rahmen der eine "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche B 12. Juli 2012, 2012/02/0146) trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen bezüglich der Wahl des Höchstgerichtes bzw. der Möglichkeit zweier (rechtzeitiger bzw. fristwahrender) Verfahrenshilfeanträge zwecks Einbringung einer Parallelbeschwerde zu erkundigen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller gerade nicht davon ausgehen durfte, die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH würde mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des VfGH neu zu laufen beginnen vergleiche B 24. Juni 2010, 2010/21/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020152.X01Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014