RS Vwgh 2013/9/11 2013/02/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/02/0052 B 30. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Es genügt zwar grundsätzlich, dass die Beschwerdeergänzung im Zeitpunkt der Unterschrift des Rechtsanwaltes in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorliegt und diese unterfertigten Beschwerdeergänzungen der Kanzleimitarbeiterin zur Kuvertierung weitergegeben werden. Wenn aber auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung im Rubrum eine Angabe über die Anzahl der Beschwerdeergänzungen enthalten ist, dann muss der Rechtsvertreter darauf achten, dass diese Angabe der erforderlichen Anzahl von Beschwerdeergänzungen entspricht. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe über die erforderliche Anzahl der Beschwerdeergänzungen im Ergänzungsschriftsatz selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich mangelhaft durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (Hinweis B 14. Juli 2005, 2005/06/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020151.X01

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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