Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wird vor der Vorführung zum Strafantritt der gesamte ausstehende Strafbetrag entrichtet, ist die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe weggefallen; gemäß § 54 b Abs. 2 VStG kommt daher der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Frage, weswegen eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid betreffend Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr gegeben ist.Wird vor der Vorführung zum Strafantritt der gesamte ausstehende Strafbetrag entrichtet, ist die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe weggefallen; gemäß Paragraph 54, b Absatz 2, VStG kommt daher der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Frage, weswegen eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid betreffend Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr gegeben ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020112.X01Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013