RS Vwgh 2013/9/11 2013/02/0047

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §1 Abs1 idF 1999/I/070;
ASchG 1994 §2 Abs1 idF 2001/I/159;
ASchG 1994 §2 Abs3 idF 2001/I/159;
ASchG 1994 §3 Abs1;
BArbSchV 1994;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bezieht sich auch auf "auswärtige Arbeitsstellen", das sind Orte außerhalb der Arbeitsstätte des Arbeitgebers, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden (vgl. E 22. Oktober 1999, 98/02/0234). Für Baustellen, die insofern den "auswärtigen Arbeitsstellen" gleich gestellt sind, gilt im Anwendungsbereich der Bauarbeiterschutzverordnung, dass sich deren Anordnungen jedenfalls auch an den Arbeitgeber richten, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl. E 21. Mai 2008, 2007/02/0279). Somit liegt es am Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer vor sämtlichen Gefahren zu schützen, auch wenn diese von vom Vertragspartner des Arbeitgebers hergestellten Einrichtungen ausgehen.Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bezieht sich auch auf "auswärtige Arbeitsstellen", das sind Orte außerhalb der Arbeitsstätte des Arbeitgebers, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden vergleiche E 22. Oktober 1999, 98/02/0234). Für Baustellen, die insofern den "auswärtigen Arbeitsstellen" gleich gestellt sind, gilt im Anwendungsbereich der Bauarbeiterschutzverordnung, dass sich deren Anordnungen jedenfalls auch an den Arbeitgeber richten, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen vergleiche E 21. Mai 2008, 2007/02/0279). Somit liegt es am Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer vor sämtlichen Gefahren zu schützen, auch wenn diese von vom Vertragspartner des Arbeitgebers hergestellten Einrichtungen ausgehen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020047.X02

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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