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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §1 Abs1 idF 1999/I/070;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bezieht sich auch auf "auswärtige Arbeitsstellen", das sind Orte außerhalb der Arbeitsstätte des Arbeitgebers, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden (vgl. E 22. Oktober 1999, 98/02/0234). Für Baustellen, die insofern den "auswärtigen Arbeitsstellen" gleich gestellt sind, gilt im Anwendungsbereich der Bauarbeiterschutzverordnung, dass sich deren Anordnungen jedenfalls auch an den Arbeitgeber richten, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl. E 21. Mai 2008, 2007/02/0279). Somit liegt es am Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer vor sämtlichen Gefahren zu schützen, auch wenn diese von vom Vertragspartner des Arbeitgebers hergestellten Einrichtungen ausgehen.Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bezieht sich auch auf "auswärtige Arbeitsstellen", das sind Orte außerhalb der Arbeitsstätte des Arbeitgebers, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden vergleiche E 22. Oktober 1999, 98/02/0234). Für Baustellen, die insofern den "auswärtigen Arbeitsstellen" gleich gestellt sind, gilt im Anwendungsbereich der Bauarbeiterschutzverordnung, dass sich deren Anordnungen jedenfalls auch an den Arbeitgeber richten, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen vergleiche E 21. Mai 2008, 2007/02/0279). Somit liegt es am Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer vor sämtlichen Gefahren zu schützen, auch wenn diese von vom Vertragspartner des Arbeitgebers hergestellten Einrichtungen ausgehen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020047.X02Im RIS seit
07.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013