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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5 idF 2006/I/147;Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbildes des § 4 ASchG 1994 ist die Feststellung "konkreter Maßnahmen", wie bestehende Gefahren zu ermitteln gewesen wären, nicht erforderlich, sondern es genügt die Missachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung solcher Gefahren.Zur Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 4, ASchG 1994 ist die Feststellung "konkreter Maßnahmen", wie bestehende Gefahren zu ermitteln gewesen wären, nicht erforderlich, sondern es genügt die Missachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung solcher Gefahren.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020047.X01Im RIS seit
07.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013