RS Vwgh 2013/9/11 2013/02/0047

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z5 idF 2006/I/147;
ASchG 1994 §3 Abs1;
ASchG 1994 §4 idF 2001/I/159;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbildes des § 4 ASchG 1994 ist die Feststellung "konkreter Maßnahmen", wie bestehende Gefahren zu ermitteln gewesen wären, nicht erforderlich, sondern es genügt die Missachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung solcher Gefahren.Zur Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 4, ASchG 1994 ist die Feststellung "konkreter Maßnahmen", wie bestehende Gefahren zu ermitteln gewesen wären, nicht erforderlich, sondern es genügt die Missachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung solcher Gefahren.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020047.X01

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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