RS Vwgh 2013/9/11 2012/04/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2013
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20/06 Konsumentenschutz
58/02 Energierecht

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf eine bestimmte gesetzliche Vorschrift genügt den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht in jedem Fall (vgl. etwa OGH vom 20. März 2007, 4 Ob 221/06p). Das Transparenzgebot verlangt vielmehr, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Die Rechtslage darf nicht verschleiert oder undeutlich dargestellt werden (vgl. etwa OGH vom 28. Jänner 2009, 10 Ob 70/07b). Der gegenständliche Verweis auf § 127 Abs. 3 GWG 2011 ("hat ein Mahnverfahren gem. § 127 (3) GWG zu erfolgen") lässt offen, von wem der Kunde Mahnungen erhalten muss, ehe es zu einer physischen Trennung der Netzverbindung kommen kann. Im Zusammenhalt mit der im Folgenden vorgenommenen Umschreibung wichtiger Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrages, die eine einmalige Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist durch den Versorger ausreichen lässt, kann der juristisch nicht gebildete Vertragspartner aus der gewählten Formulierung auch nicht erkennen, ob ihm nun eine oder zwei Mahnungen mit entsprechender Frist gewährt werden müssen, und es besteht daher die Gefahr, dass er von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden könnte. Die Klausel widerspricht somit § 6 Abs. 3 KSchG 1979. Insoweit ist die Untersagung gemäß § 125 Abs. 5 GWG 2011 zu Recht erfolgt.Der bloße Hinweis auf eine bestimmte gesetzliche Vorschrift genügt den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht in jedem Fall vergleiche etwa OGH vom 20. März 2007, 4 Ob 221/06p). Das Transparenzgebot verlangt vielmehr, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Die Rechtslage darf nicht verschleiert oder undeutlich dargestellt werden vergleiche etwa OGH vom 28. Jänner 2009, 10 Ob 70/07b). Der gegenständliche Verweis auf Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 ("hat ein Mahnverfahren gem. Paragraph 127, (3) GWG zu erfolgen") lässt offen, von wem der Kunde Mahnungen erhalten muss, ehe es zu einer physischen Trennung der Netzverbindung kommen kann. Im Zusammenhalt mit der im Folgenden vorgenommenen Umschreibung wichtiger Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrages, die eine einmalige Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist durch den Versorger ausreichen lässt, kann der juristisch nicht gebildete Vertragspartner aus der gewählten Formulierung auch nicht erkennen, ob ihm nun eine oder zwei Mahnungen mit entsprechender Frist gewährt werden müssen, und es besteht daher die Gefahr, dass er von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden könnte. Die Klausel widerspricht somit Paragraph 6, Absatz 3, KSchG 1979. Insoweit ist die Untersagung gemäß Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 zu Recht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040162.X06

Im RIS seit

25.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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