RS Vwgh 2013/9/11 2012/04/0162

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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58/02 Energierecht

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass die Abschaltung des Netzzuganges selbst nur durch den Netzbetreiber erfolgen kann. Jedoch ist dies kein Grund anzunehmen, dass eine Abschaltungsandrohung nicht auch durch den Versorger erfolgen kann. So sieht die Bfin selbst in ihren AGB vor, die Lieferung durch Anweisung an den Netzbetreiber zur physischen Trennung der Netzverbindung auszusetzen. Diese Konsequenz kann sie in einem qualifizierten Mahnverfahren in gleicher Weise androhen. Auch spricht das vom Gesetzgeber angeführte Konzept einer umfassenden Grundversorgung für eine Einbeziehung der Versorger in das qualifizierte Mahnverfahren, weil die Pflicht zur Grundversorgung nach § 124 GWG 2011 neben den Verteilernetzbetreibern insbesondere die Versorger trifft (vgl. in diesem Zusammenhang das E vom 12. Juni 2013, 2013/04/0024).Es trifft zwar zu, dass die Abschaltung des Netzzuganges selbst nur durch den Netzbetreiber erfolgen kann. Jedoch ist dies kein Grund anzunehmen, dass eine Abschaltungsandrohung nicht auch durch den Versorger erfolgen kann. So sieht die Bfin selbst in ihren AGB vor, die Lieferung durch Anweisung an den Netzbetreiber zur physischen Trennung der Netzverbindung auszusetzen. Diese Konsequenz kann sie in einem qualifizierten Mahnverfahren in gleicher Weise androhen. Auch spricht das vom Gesetzgeber angeführte Konzept einer umfassenden Grundversorgung für eine Einbeziehung der Versorger in das qualifizierte Mahnverfahren, weil die Pflicht zur Grundversorgung nach Paragraph 124, GWG 2011 neben den Verteilernetzbetreibern insbesondere die Versorger trifft vergleiche in diesem Zusammenhang das E vom 12. Juni 2013, 2013/04/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040162.X05

Im RIS seit

25.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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