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58/02 EnergierechtNorm
GWG 2011 §127 Abs3;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 127 Abs. 3 GWG 2011 bezieht sich nicht ausdrücklich auf den Netzbetreiber. Zwar wird der Netzbetreiber im ersten Halbsatz des ersten Satzes dieser Bestimmung genannt jedoch nur im Zusammenhang mit der physischen Trennung der Netzverbindung, welche nur vom Netzbetreiber (vgl. § 7 Z. 39 und 43 GWG 2011) durchgeführt werden kann. Bei der Durchführung des qualifizierten Mahnverfahrens stellt diese Bestimmung jedoch nicht auf den Netzbetreiber ab. Vielmehr heißt es in dieser Bestimmung, dass der Netzbetreiber in Fällen der Vertragsverletzung zur physischen Trennung der Netzverbindung nur berechtigt ist, wenn dem das näher genannte qualifizierte Mahnverfahren "vorangegangen ist". Damit wird dieses qualifizierte Mahnverfahren als Voraussetzung für die physische Trennung normiert, eine Beschränkung, dass dieses Mahnverfahren nur durch den Netzbetreiber durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wird nicht normiert. Hätte der Gesetzgeber das qualifizierte Mahnverfahren in § 127 Abs. 3 GWG 2011 auf den Netzbetreiber beschränken wollen, so wäre zu erwarten, dass er - wie in allen anderen Absätzen dieser Bestimmung - den Netzbetreiber auch ausdrücklich nennt, zumal § 127 Verpflichtungen für Netzbetreiber und Versorger zum Inhalt hat.Der Wortlaut des Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 bezieht sich nicht ausdrücklich auf den Netzbetreiber. Zwar wird der Netzbetreiber im ersten Halbsatz des ersten Satzes dieser Bestimmung genannt jedoch nur im Zusammenhang mit der physischen Trennung der Netzverbindung, welche nur vom Netzbetreiber vergleiche Paragraph 7, Ziffer 39 und 43 GWG 2011) durchgeführt werden kann. Bei der Durchführung des qualifizierten Mahnverfahrens stellt diese Bestimmung jedoch nicht auf den Netzbetreiber ab. Vielmehr heißt es in dieser Bestimmung, dass der Netzbetreiber in Fällen der Vertragsverletzung zur physischen Trennung der Netzverbindung nur berechtigt ist, wenn dem das näher genannte qualifizierte Mahnverfahren "vorangegangen ist". Damit wird dieses qualifizierte Mahnverfahren als Voraussetzung für die physische Trennung normiert, eine Beschränkung, dass dieses Mahnverfahren nur durch den Netzbetreiber durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wird nicht normiert. Hätte der Gesetzgeber das qualifizierte Mahnverfahren in Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 auf den Netzbetreiber beschränken wollen, so wäre zu erwarten, dass er - wie in allen anderen Absätzen dieser Bestimmung - den Netzbetreiber auch ausdrücklich nennt, zumal Paragraph 127, Verpflichtungen für Netzbetreiber und Versorger zum Inhalt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040162.X04Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017