Index
E3L E15204000Norm
31993L0013 Verbraucherverträge-RL;Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 3 KSchG 1979 ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das so genannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Es soll verhindert werden, dass der Kunde - durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position - von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden. Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (vgl. zu allem das Urteil des OGH vom 28. Jänner 2009, 10 Ob 70/07b, mwN).Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG 1979 ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das so genannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Es soll verhindert werden, dass der Kunde - durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position - von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden. Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe vergleiche zu allem das Urteil des OGH vom 28. Jänner 2009, 10 Ob 70/07b, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040162.X02Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017