RS Vwgh 2013/9/11 2012/04/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind nur Tatsachen und Beweismittel dem Parteiengehör zu unterziehen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG sind nur Tatsachen und Beweismittel dem Parteiengehör zu unterziehen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040146.X04

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten