Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 ist der Gewerbebehörde ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt. § 88 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält. Wenn der Bf gegen dieses Argument einwendet, der Entziehungstatbestand des § 88 Abs. 1 GewO 1994 sei auf ihn nicht anwendbar, weil er sich niemals (legal) in Österreich aufgehalten habe, so ist ihm zu entgegnen, dass die aus § 88 Abs. 1 GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen in einem Größenschluss umso mehr für einen Fall gelten, in dem sich der Gewerbeinhaber niemals legal in Österreich aufgehalten hat. Aus dieser Wertung des Gesetzgebers lässt sich auch ableiten, dass es sich nicht um eine geringfügige Rechtswidrigkeit handelt, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht.Bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 ist der Gewerbebehörde ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt. Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält. Wenn der Bf gegen dieses Argument einwendet, der Entziehungstatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 sei auf ihn nicht anwendbar, weil er sich niemals (legal) in Österreich aufgehalten habe, so ist ihm zu entgegnen, dass die aus Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen in einem Größenschluss umso mehr für einen Fall gelten, in dem sich der Gewerbeinhaber niemals legal in Österreich aufgehalten hat. Aus dieser Wertung des Gesetzgebers lässt sich auch ableiten, dass es sich nicht um eine geringfügige Rechtswidrigkeit handelt, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040146.X03Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013