RS Vwgh 2013/9/11 2012/04/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs4;
GewO 1994 §363 Abs4;
GewO 1994 §88 Abs1;
  1. GewO 1994 § 363 heute
  2. GewO 1994 § 363 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 363 gültig von 27.03.2015 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 363 gültig von 01.01.2014 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 363 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 363 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 363 gültig von 01.08.2003 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  8. GewO 1994 § 363 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 363 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 363 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 88 heute
  2. GewO 1994 § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 88 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  4. GewO 1994 § 88 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 88 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 88 gültig von 01.07.1996 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 88 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 ist der Gewerbebehörde ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt. § 88 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält. Wenn der Bf gegen dieses Argument einwendet, der Entziehungstatbestand des § 88 Abs. 1 GewO 1994 sei auf ihn nicht anwendbar, weil er sich niemals (legal) in Österreich aufgehalten habe, so ist ihm zu entgegnen, dass die aus § 88 Abs. 1 GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen in einem Größenschluss umso mehr für einen Fall gelten, in dem sich der Gewerbeinhaber niemals legal in Österreich aufgehalten hat. Aus dieser Wertung des Gesetzgebers lässt sich auch ableiten, dass es sich nicht um eine geringfügige Rechtswidrigkeit handelt, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht.Bei einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 ist der Gewerbebehörde ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt. Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält. Wenn der Bf gegen dieses Argument einwendet, der Entziehungstatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 sei auf ihn nicht anwendbar, weil er sich niemals (legal) in Österreich aufgehalten habe, so ist ihm zu entgegnen, dass die aus Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen in einem Größenschluss umso mehr für einen Fall gelten, in dem sich der Gewerbeinhaber niemals legal in Österreich aufgehalten hat. Aus dieser Wertung des Gesetzgebers lässt sich auch ableiten, dass es sich nicht um eine geringfügige Rechtswidrigkeit handelt, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040146.X03

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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