Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0213 E 10. April 2012 RS 4Stammrechtssatz
Für eine Nichtigerklärung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs. 4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, d.h. auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte, abzuwägen. Daher steht es der Oberbehörde nicht zu, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht, in rechtskräftige Bescheide einzugreifen (vgl. das E vom 27. März 2007, 2006/06/0263; diesem lag ein gesetzwidrige Bauführung in einer Freilandwidmung zugrunde)Für eine Nichtigerklärung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 68, Absatz 4, AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, d.h. auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte, abzuwägen. Daher steht es der Oberbehörde nicht zu, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht, in rechtskräftige Bescheide einzugreifen vergleiche das E vom 27. März 2007, 2006/06/0263; diesem lag ein gesetzwidrige Bauführung in einer Freilandwidmung zugrunde)
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040146.X02Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013