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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister nach § 363 Abs. 4 GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß § 363 Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs. 1 leg. cit. gegeben sind. Bei der Nichtigerklärung nach § 363 Abs. 1 GewO 1994 handelt es sich um einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach § 68 Abs. 4 AVG.Bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister nach Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 363, Absatz eins, leg. cit. gegeben sind. Bei der Nichtigerklärung nach Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich um einen Fall der Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040146.X01Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013