RS Vwgh 2013/9/11 2012/04/0021

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
58/02 Energierecht

Norm

ABGB §879 Abs1;
GWG 2011 §125 Abs1;
GWG 2011 §125 Abs5;
GWG 2011 §125 Abs6;
GWG 2011 §127 Abs3;
GWG 2011 §7 Abs1 Z11;
VwRallg;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

Rechtssatz

§ 127 Abs. 3 GWG 2011 sieht zum Schutz des Endverbrauchers (§ 7 Abs. 1 Z. 11 GWG 2011) vor der physischen Trennung der Netzverbindung zwingend ein qualifiziertes Mahnverfahren vor. Diese Vorgabe kann auch durch eine ihr entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Der zwingende Charakter des qualifizierten Mahnverfahrens ergibt sich bereits aus den Erläuterungen zu § 127 Abs. 3 GWG 2011, wonach zum Schutze aller Kunden sichergestellt werden soll, dass JEDER physischen Trennung der Netzverbindung ein klar geregeltes Prozedere vorangeht (RV 1081 BlgNR XXIV. GP, 40). Schon daran ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber von diesem qualifizierten Mahnverfahren abweichende vertragliche Regelungen nicht zulassen wollte. Es handelt sich daher bei § 127 Abs. 3 GWG 2011 um ein gesetzliches Verbot, das eine Untersagung nach § 125 Abs. 5 GWG 2011 rechtfertigen könnte.Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 sieht zum Schutz des Endverbrauchers (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011) vor der physischen Trennung der Netzverbindung zwingend ein qualifiziertes Mahnverfahren vor. Diese Vorgabe kann auch durch eine ihr entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Der zwingende Charakter des qualifizierten Mahnverfahrens ergibt sich bereits aus den Erläuterungen zu Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011, wonach zum Schutze aller Kunden sichergestellt werden soll, dass JEDER physischen Trennung der Netzverbindung ein klar geregeltes Prozedere vorangeht Regierungsvorlage 1081 BlgNR römisch 24 . GP, 40). Schon daran ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber von diesem qualifizierten Mahnverfahren abweichende vertragliche Regelungen nicht zulassen wollte. Es handelt sich daher bei Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 um ein gesetzliches Verbot, das eine Untersagung nach Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 rechtfertigen könnte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X09

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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