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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §879 Abs1;Rechtssatz
§ 127 Abs. 3 GWG 2011 sieht zum Schutz des Endverbrauchers (§ 7 Abs. 1 Z. 11 GWG 2011) vor der physischen Trennung der Netzverbindung zwingend ein qualifiziertes Mahnverfahren vor. Diese Vorgabe kann auch durch eine ihr entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Der zwingende Charakter des qualifizierten Mahnverfahrens ergibt sich bereits aus den Erläuterungen zu § 127 Abs. 3 GWG 2011, wonach zum Schutze aller Kunden sichergestellt werden soll, dass JEDER physischen Trennung der Netzverbindung ein klar geregeltes Prozedere vorangeht (RV 1081 BlgNR XXIV. GP, 40). Schon daran ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber von diesem qualifizierten Mahnverfahren abweichende vertragliche Regelungen nicht zulassen wollte. Es handelt sich daher bei § 127 Abs. 3 GWG 2011 um ein gesetzliches Verbot, das eine Untersagung nach § 125 Abs. 5 GWG 2011 rechtfertigen könnte.Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 sieht zum Schutz des Endverbrauchers (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011) vor der physischen Trennung der Netzverbindung zwingend ein qualifiziertes Mahnverfahren vor. Diese Vorgabe kann auch durch eine ihr entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Der zwingende Charakter des qualifizierten Mahnverfahrens ergibt sich bereits aus den Erläuterungen zu Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011, wonach zum Schutze aller Kunden sichergestellt werden soll, dass JEDER physischen Trennung der Netzverbindung ein klar geregeltes Prozedere vorangeht Regierungsvorlage 1081 BlgNR römisch 24 . GP, 40). Schon daran ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber von diesem qualifizierten Mahnverfahren abweichende vertragliche Regelungen nicht zulassen wollte. Es handelt sich daher bei Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 um ein gesetzliches Verbot, das eine Untersagung nach Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 rechtfertigen könnte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X09Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017