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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GWG 2011 §125 Abs1;Rechtssatz
Die Untersagung der Berufung auf Klauseln in bereits abgeschlossenen Verträgen (arg.: "soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden sind") ist von der präventiven Klauselkontrolle der Behörde nach § 125 Abs. 5 GWG 2011 nicht umfasst.Die Untersagung der Berufung auf Klauseln in bereits abgeschlossenen Verträgen (arg.: "soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden sind") ist von der präventiven Klauselkontrolle der Behörde nach Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 nicht umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X03Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017