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58/02 EnergierechtNorm
GWG 2011 §125 Abs1;Rechtssatz
§ 125 GWG 2011 erlaubt dem Erdgashändler und Versorger den Abschluss von Verträgen auf Grundlage der gemäß Abs. 1 leg. cit. erstellten AGB vor Ablauf der in Abs. 5 leg. cit. angeführten Frist nicht. So heißt es in § 125 Abs. 1 GWG 2011, dass die AGB der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen sind. Die Regulierungsbehörde hat nach § 125 Abs. 5 GWG 2011 die Kompetenz, die Anwendung dieser AGB innerhalb von zwei Monaten zu untersagen. Beide Bestimmungen können in ihrem Zusammenhang nur so gelesen werden, dass ein Inkrafttreten und somit eine Anwendung der angezeigten AGB vor einer fristgerechten Entscheidung der Regulierungsbehörde nicht zulässig ist.Paragraph 125, GWG 2011 erlaubt dem Erdgashändler und Versorger den Abschluss von Verträgen auf Grundlage der gemäß Absatz eins, leg. cit. erstellten AGB vor Ablauf der in Absatz 5, leg. cit. angeführten Frist nicht. So heißt es in Paragraph 125, Absatz eins, GWG 2011, dass die AGB der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen sind. Die Regulierungsbehörde hat nach Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 die Kompetenz, die Anwendung dieser AGB innerhalb von zwei Monaten zu untersagen. Beide Bestimmungen können in ihrem Zusammenhang nur so gelesen werden, dass ein Inkrafttreten und somit eine Anwendung der angezeigten AGB vor einer fristgerechten Entscheidung der Regulierungsbehörde nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X02Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017