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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 179 Abs. 2 MinroG verpflichtet die Behörde zur Vorschreibung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bereits dann, wenn (abgesehen vom Fall der unzumutbaren Belästigung) eine Gefährdung der in dieser Bestimmung genannten Rechtsgüter (insbesondere des Lebens und der Gesundheit von Personen) durch eine in § 2 Abs. 1 MinroG genannte Tätigkeit "zu befürchten" ist. Bereits eine mögliche Gefährdung rechtfertigt somit ein Einschreiten der Behörde (Hinweis E vom 26. September 2012, 2008/04/0158). Eine Tatbestandsvoraussetzung, dass das Gefahrenmoment erst nach der Erteilung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sichtbar wurde, ist dem § 179 Abs. 2 MinroG hingegen nicht zu entnehmen. Daher hat die Behörde mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 179 Abs. 2 MinroG auch dann vorzugehen, wenn die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes (samt allfälliger Auflagen) schon rechtskräftig erteilt wurde (siehe auch das zur vergleichbaren Bestimmung des § 360 Abs. 2 GewO 1973 (nunmehr § 360 Abs. 4 GewO 1994) ergangene E vom 6. März 1984, 83/04/0294, VwSlg. 11344 A/1984), und zwar unabhängig davon, wann die zu befürchtende Gefahr entstanden ist.Der Wortlaut des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG verpflichtet die Behörde zur Vorschreibung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bereits dann, wenn (abgesehen vom Fall der unzumutbaren Belästigung) eine Gefährdung der in dieser Bestimmung genannten Rechtsgüter (insbesondere des Lebens und der Gesundheit von Personen) durch eine in Paragraph 2, Absatz eins, MinroG genannte Tätigkeit "zu befürchten" ist. Bereits eine mögliche Gefährdung rechtfertigt somit ein Einschreiten der Behörde (Hinweis E vom 26. September 2012, 2008/04/0158). Eine Tatbestandsvoraussetzung, dass das Gefahrenmoment erst nach der Erteilung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sichtbar wurde, ist dem Paragraph 179, Absatz 2, MinroG hingegen nicht zu entnehmen. Daher hat die Behörde mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 179, Absatz 2, MinroG auch dann vorzugehen, wenn die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes (samt allfälliger Auflagen) schon rechtskräftig erteilt wurde (siehe auch das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 2, GewO 1973 (nunmehr Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994) ergangene E vom 6. März 1984, 83/04/0294, VwSlg. 11344 A/1984), und zwar unabhängig davon, wann die zu befürchtende Gefahr entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040221.X01Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017