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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
§ 81 Z. 2 MinroG 1999 schränkt die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll (vgl. dazu etwa das E vom 16. September 1999, 99/07/0042, dessen Erwägungen zur ähnlich formulierten Vorschrift des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG 1990 auch im vorliegenden Fall sinngemäß herangezogen werden können).Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG 1999 schränkt die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll vergleiche dazu etwa das E vom 16. September 1999, 99/07/0042, dessen Erwägungen zur ähnlich formulierten Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 auch im vorliegenden Fall sinngemäß herangezogen werden können).
Schlagworte
BergrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040140.X04Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017