RS Vwgh 2013/9/11 2011/04/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
MinroG 1999 §81 Z2;

Rechtssatz

§ 81 Z. 2 MinroG 1999 schränkt die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll (vgl. dazu etwa das E vom 16. September 1999, 99/07/0042, dessen Erwägungen zur ähnlich formulierten Vorschrift des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG 1990 auch im vorliegenden Fall sinngemäß herangezogen werden können).Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG 1999 schränkt die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll vergleiche dazu etwa das E vom 16. September 1999, 99/07/0042, dessen Erwägungen zur ähnlich formulierten Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 auch im vorliegenden Fall sinngemäß herangezogen werden können).

Schlagworte

Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040140.X04

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten