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L78000 ElektrizitätNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GWG 2000 (66 BlgNR 21. GP, S. 85f) stellt § 57 Abs. 1 GWG 2000 "auf die Erforderlichkeit für Zwecke der dem jeweiligen Erdgasunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ab". Die Erläuterungen weisen weiters darauf hin, dass bei privaten Grundstückseigentümern das "Angebot obligatorischer Benützungsrechte" generell nicht ausreichend sei, weil bei einem Grundeigentümerwechsel der "Bestand der Leitung nicht mehr auf Dauer gesichert wäre". Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Netzbetreiber gehört gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 GWG 2000 (u.a.) die "Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur". Ziel des GWG 2000 ist es wiederum (u.a.), der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas (…) ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen (§ 3 Z. 1 GWG 2000). Ausgehend von den damit klar erkennbaren Zielen des Gesetzgebers und der den Erdgasunternehmen durch das GWG 2000 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auch zur "Erhaltung" einer ausreichenden Erdgasinfrastruktur kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, er hätte in § 57 Abs. 1 GWG 2000 (abweichend von der früheren Rechtslage nach § 11 EnergiewirtschaftsG) die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum nur vor oder während der Errichtung der genannten Leitungsanlagen zulassen wollen. Auch die besondere Verfahrensbestimmung des § 70 Z. 9 GWG 2000, die von der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück "für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage" spricht, bekräftigt dieses Auslegungsergebnis.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GWG 2000 (66 BlgNR 21. GP, Sitzung 85f) stellt Paragraph 57, Absatz eins, GWG 2000 "auf die Erforderlichkeit für Zwecke der dem jeweiligen Erdgasunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ab". Die Erläuterungen weisen weiters darauf hin, dass bei privaten Grundstückseigentümern das "Angebot obligatorischer Benützungsrechte" generell nicht ausreichend sei, weil bei einem Grundeigentümerwechsel der "Bestand der Leitung nicht mehr auf Dauer gesichert wäre". Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Netzbetreiber gehört gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GWG 2000 (u.a.) die "Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur". Ziel des GWG 2000 ist es wiederum (u.a.), der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas (…) ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen (Paragraph 3, Ziffer eins, GWG 2000). Ausgehend von den damit klar erkennbaren Zielen des Gesetzgebers und der den Erdgasunternehmen durch das GWG 2000 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auch zur "Erhaltung" einer ausreichenden Erdgasinfrastruktur kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, er hätte in Paragraph 57, Absatz eins, GWG 2000 (abweichend von der früheren Rechtslage nach Paragraph 11, EnergiewirtschaftsG) die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum nur vor oder während der Errichtung der genannten Leitungsanlagen zulassen wollen. Auch die besondere Verfahrensbestimmung des Paragraph 70, Ziffer 9, GWG 2000, die von der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück "für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage" spricht, bekräftigt dieses Auslegungsergebnis.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040113.X03Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017