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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42;Rechtssatz
Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 42 AVG auf Enteignungsgegner ausgeht (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen dazu etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42 Rz 27 ff), so ist doch die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück - wie im vorliegenden Fall durch die Einräumung von Dienstbarkeiten - unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es nach der hg. Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der "Präklusion", somit des Verlustes der Parteistellung nach § 42 AVG, in einem solchen Zusammenhang ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (Hinweis E vom 20. Juli 2004, 2003/05/0029, mwN).Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des Paragraph 42, AVG auf Enteignungsgegner ausgeht vergleiche zu den unterschiedlichen Auffassungen dazu etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42, Rz 27 ff), so ist doch die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück - wie im vorliegenden Fall durch die Einräumung von Dienstbarkeiten - unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es nach der hg. Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der "Präklusion", somit des Verlustes der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG, in einem solchen Zusammenhang ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (Hinweis E vom 20. Juli 2004, 2003/05/0029, mwN).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040113.X01Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017