Index
E3L E05100000Norm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art3 Abs1 lita;Rechtssatz
Unter den für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie; im Folgenden:BQ-RL) zentralen Begriff des "reglementierten Berufes" fallen alle beruflichen Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a BQ-RL); dazu gehören sowohl Ausbildungsnachweise für Abschlüsse, die von einer Behörde ausgestellt werden, als auch Befähigungsnachweise im Sinne von anderweitigen Prüfungszeugnissen oder Berufserfahrung. Der Bf begehrt die Gleichhaltung seiner in Tschechien abgelegten Abschlussprüfung mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf Fleischverarbeiter. Schon mit Blick auf die Bestimmungen der Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 188/2000, handelt es sich bei diesem Lehrberuf ohne Zweifel um einen reglementierten Beruf im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a BQ-RL (vgl. auch § 94 Z. 19 GewO 1994).Unter den für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie; im Folgenden:BQ-RL) zentralen Begriff des "reglementierten Berufes" fallen alle beruflichen Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Artikel 3, Absatz eins, Litera a, BQ-RL); dazu gehören sowohl Ausbildungsnachweise für Abschlüsse, die von einer Behörde ausgestellt werden, als auch Befähigungsnachweise im Sinne von anderweitigen Prüfungszeugnissen oder Berufserfahrung. Der Bf begehrt die Gleichhaltung seiner in Tschechien abgelegten Abschlussprüfung mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf Fleischverarbeiter. Schon mit Blick auf die Bestimmungen der Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2000,, handelt es sich bei diesem Lehrberuf ohne Zweifel um einen reglementierten Beruf im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, BQ-RL vergleiche auch Paragraph 94, Ziffer 19, GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040087.X01Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017