RS Vwgh 2013/9/11 2010/04/0032

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der gestellte Beweisantrag auf Vernehmung von "informierten Vertretern" verschiedener näher bezeichneter Unternehmen stellt - mangels präziser Angabe der Beweismittel - keinen tauglichen Beweisantrag dar, ist es doch Sache der Partei, der Behörde Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (Hinweis E vom 7. Juli 2004, 99/13/0159).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040032.X02

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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