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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der gestellte Beweisantrag auf Vernehmung von "informierten Vertretern" verschiedener näher bezeichneter Unternehmen stellt - mangels präziser Angabe der Beweismittel - keinen tauglichen Beweisantrag dar, ist es doch Sache der Partei, der Behörde Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (Hinweis E vom 7. Juli 2004, 99/13/0159).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040032.X02Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013