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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/02/0015 E 2. Mai 1995 RS 1Stammrechtssatz
Ist bei einer Garageneinfahrt oder Grundstückseinfahrt eine Benützung nicht völlig auszuschließen, liegt eine begründete Besorgnis einer Hinderung iSd § 89a Abs 2 und § 89a Abs2a lit c StVO vor (Hinweis E 31.3.1993, 92/02/0319).Ist bei einer Garageneinfahrt oder Grundstückseinfahrt eine Benützung nicht völlig auszuschließen, liegt eine begründete Besorgnis einer Hinderung iSd Paragraph 89 a, Absatz 2 und Paragraph 89 a, Abs2a Litera c, StVO vor (Hinweis E 31.3.1993, 92/02/0319).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020305.X03Im RIS seit
11.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013