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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §25 Abs2;Rechtssatz
Die nach § 58 Abs 2 VwGG vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt im Fall der Ladung eines Fremden in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung Erfolg gehabt hätte: Der Fremde befand sich bei Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides rechtmäßig in Österreich. Denn entweder dokumentierte die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 - die zuvor ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd E 31. März 2008, 2008/21/0123, verdrängend (Hinweis E 18. Juni 2013, 2012/18/0005) - ohnehin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Oder aber, wenn dies nicht der Fall wäre, so hätte die Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz durch den Fremden im Grunde des § 25 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 keine Rechtswirkungen entfaltet, weshalb das Asylverfahren erstinstanzlich anhängig wäre und dem Fremden dann (nach wie vor) die Stellung eines zugelassenen Asylwerbers mit Aufenthaltsberechtigung zukäme. Anlass für eine, den Zweck der gegenständlichen Ladung bildende "Sicherung der Ausreise" hätte daher keinesfalls bestanden. Demnach hat gemäß §§ 47 ff VwGG ein Kostenersatz an den Fremden zu erfolgen.Die nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt im Fall der Ladung eines Fremden in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung Erfolg gehabt hätte: Der Fremde befand sich bei Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides rechtmäßig in Österreich. Denn entweder dokumentierte die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 - die zuvor ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd E 31. März 2008, 2008/21/0123, verdrängend (Hinweis E 18. Juni 2013, 2012/18/0005) - ohnehin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Oder aber, wenn dies nicht der Fall wäre, so hätte die Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz durch den Fremden im Grunde des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 keine Rechtswirkungen entfaltet, weshalb das Asylverfahren erstinstanzlich anhängig wäre und dem Fremden dann (nach wie vor) die Stellung eines zugelassenen Asylwerbers mit Aufenthaltsberechtigung zukäme. Anlass für eine, den Zweck der gegenständlichen Ladung bildende "Sicherung der Ausreise" hätte daher keinesfalls bestanden. Demnach hat gemäß Paragraphen 47, ff VwGG ein Kostenersatz an den Fremden zu erfolgen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210131.X01Im RIS seit
04.02.2014Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014