RS Vwgh 2013/9/12 2013/21/0131

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §25 Abs2;
AVG §19 Abs3;
NAG 2005 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 25 heute
  2. AsylG 2005 § 25 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die nach § 58 Abs 2 VwGG vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt im Fall der Ladung eines Fremden in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung Erfolg gehabt hätte: Der Fremde befand sich bei Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides rechtmäßig in Österreich. Denn entweder dokumentierte die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 - die zuvor ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd E 31. März 2008, 2008/21/0123, verdrängend (Hinweis E 18. Juni 2013, 2012/18/0005) - ohnehin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Oder aber, wenn dies nicht der Fall wäre, so hätte die Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz durch den Fremden im Grunde des § 25 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 keine Rechtswirkungen entfaltet, weshalb das Asylverfahren erstinstanzlich anhängig wäre und dem Fremden dann (nach wie vor) die Stellung eines zugelassenen Asylwerbers mit Aufenthaltsberechtigung zukäme. Anlass für eine, den Zweck der gegenständlichen Ladung bildende "Sicherung der Ausreise" hätte daher keinesfalls bestanden. Demnach hat gemäß §§ 47 ff VwGG ein Kostenersatz an den Fremden zu erfolgen.Die nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt im Fall der Ladung eines Fremden in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung Erfolg gehabt hätte: Der Fremde befand sich bei Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides rechtmäßig in Österreich. Denn entweder dokumentierte die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 - die zuvor ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd E 31. März 2008, 2008/21/0123, verdrängend (Hinweis E 18. Juni 2013, 2012/18/0005) - ohnehin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Oder aber, wenn dies nicht der Fall wäre, so hätte die Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz durch den Fremden im Grunde des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 keine Rechtswirkungen entfaltet, weshalb das Asylverfahren erstinstanzlich anhängig wäre und dem Fremden dann (nach wie vor) die Stellung eines zugelassenen Asylwerbers mit Aufenthaltsberechtigung zukäme. Anlass für eine, den Zweck der gegenständlichen Ladung bildende "Sicherung der Ausreise" hätte daher keinesfalls bestanden. Demnach hat gemäß Paragraphen 47, ff VwGG ein Kostenersatz an den Fremden zu erfolgen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210131.X01

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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