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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes für das Berufungsverfahren von der Partei neu vorgebrachte Tatsachen und Beweise - soweit sie von Relevanz sind und den Gegenstand der Sache nicht verlassen - zu prüfen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dass die Erstbehörde über erst in der Berufung (zulässigerweise) neu vorgebrachte Umstände Ermittlungen nicht angestellt bzw. dazu keine Feststellungen getroffen hat, bedeutet demnach nicht, dass deshalb im Sinne von § 66 Abs. 2 AVG der "vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist". Diesfalls lägen die Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung somit nicht vor (vgl. E 18. November 2010, 2007/01/0743). Das muss sinngemäß auch für neues Vorbringen, das erst im Laufe des Berufungsverfahrens vorgebracht wird, gelten. Davon abgesehen reicht die (hypothetische) Möglichkeit der Erstattung neuen Vorbringens durch Fremden jedenfalls nicht aus, eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides zu begründen (vgl. E 17. März 2009, 2008/19/0042).Die Berufungsbehörde hat mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes für das Berufungsverfahren von der Partei neu vorgebrachte Tatsachen und Beweise - soweit sie von Relevanz sind und den Gegenstand der Sache nicht verlassen - zu prüfen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dass die Erstbehörde über erst in der Berufung (zulässigerweise) neu vorgebrachte Umstände Ermittlungen nicht angestellt bzw. dazu keine Feststellungen getroffen hat, bedeutet demnach nicht, dass deshalb im Sinne von Paragraph 66, Absatz 2, AVG der "vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist". Diesfalls lägen die Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung somit nicht vor vergleiche E 18. November 2010, 2007/01/0743). Das muss sinngemäß auch für neues Vorbringen, das erst im Laufe des Berufungsverfahrens vorgebracht wird, gelten. Davon abgesehen reicht die (hypothetische) Möglichkeit der Erstattung neuen Vorbringens durch Fremden jedenfalls nicht aus, eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides zu begründen vergleiche E 17. März 2009, 2008/19/0042).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Ermessen Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210118.X05Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014