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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien (885 BlgNR XXI. GP, 3f) ist es Zweck des § 67h AVG, der in erster Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, durch die Erhebung eines Widerspruchs eine Sachentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verhindern und sich damit die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Ermessens selbst vorzubehalten. Die Wortfolge "gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat" in § 67h Abs. 1 AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß § 66 AVG, insbesondere auch nach dessen Abs. 2, offen (Hinweis E 14. November 2007, 2006/04/0132).Nach den Gesetzesmaterialien (885 BlgNR römisch 21 . GP, 3f) ist es Zweck des Paragraph 67 h, AVG, der in erster Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, durch die Erhebung eines Widerspruchs eine Sachentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verhindern und sich damit die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Ermessens selbst vorzubehalten. Die Wortfolge "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in der Sache zu entscheiden hat" in Paragraph 67 h, Absatz eins, AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 66, AVG, insbesondere auch nach dessen Absatz 2,, offen (Hinweis E 14. November 2007, 2006/04/0132).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210118.X01Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014