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E3R E01100000Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf die letzte Alternative des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet hatte, erklärte in ihrem an den VwGH gerichteten Schreiben, dass "eine Gegenschrift unterbleibt, da ein Verfahrensfehler begangen wurde"; auch von einer Aktenvorlage wurde abgesehen. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der Behörde ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht wurde (vgl. E 16. Mai 2013, 2012/21/0158; E 2. August 2013, 2013/21/0057).Die Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf die letzte Alternative des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gegründet hatte, erklärte in ihrem an den VwGH gerichteten Schreiben, dass "eine Gegenschrift unterbleibt, da ein Verfahrensfehler begangen wurde"; auch von einer Aktenvorlage wurde abgesehen. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der Behörde ist iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht wurde vergleiche E 16. Mai 2013, 2012/21/0158; E 2. August 2013, 2013/21/0057).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210116.X01Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014