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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 ist gegen einem Fremden, einen deutschen Staatsangehörigen und damit EWR-Bürger, grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 genannten Voraussetzung Abstand genommen werden darf. Befindet sich der Fremde - voraussichtlich noch für längere Zeit - in Strafhaft, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, so ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Frage, ob dem Fremden ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des Fremden bedarf, ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten.Nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 ist gegen einem Fremden, einen deutschen Staatsangehörigen und damit EWR-Bürger, grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 genannten Voraussetzung Abstand genommen werden darf. Befindet sich der Fremde - voraussichtlich noch für längere Zeit - in Strafhaft, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, so ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Frage, ob dem Fremden ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des Fremden bedarf, ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210094.X01Im RIS seit
17.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014