RS Vwgh 2013/9/12 2013/21/0088

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §120;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belBeh legte der Fremden zur Last, dass sie sich "zumindest" zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 9. Oktober 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG wurde (insbesondere) § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 herangezogen. Abs. 1a wurde allerdings erst mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, in die Bestimmung des § 120 FrPolG 2005 eingefügt. Die Bezugnahme auf diesen Absatz für den vor dem 1. Juli 2011 liegenden Tatzeitraum erweist sich damit von vornherein als verfehlt. Insoweit hat die Behörde der Fremden damit die Verletzung einer Rechtsvorschrift angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden ist. Schon das belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2010/21/0146 und 2010/21/0400; E 18. April 2013, 2012/21/0012).Die belBeh legte der Fremden zur Last, dass sie sich "zumindest" zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 9. Oktober 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wurde (insbesondere) Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 herangezogen. Absatz eins a, wurde allerdings erst mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38, in die Bestimmung des Paragraph 120, FrPolG 2005 eingefügt. Die Bezugnahme auf diesen Absatz für den vor dem 1. Juli 2011 liegenden Tatzeitraum erweist sich damit von vornherein als verfehlt. Insoweit hat die Behörde der Fremden damit die Verletzung einer Rechtsvorschrift angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden ist. Schon das belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2010/21/0146 und 2010/21/0400; E 18. April 2013, 2012/21/0012).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210088.X01

Im RIS seit

17.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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