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36 WirtschaftstreuhänderNorm
AVG §38;Rechtssatz
Präjudiziell ist - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d.h. eine notwendige Grundlage - ist, und die zweitens diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH). Hauptfrage im vorliegenden Fall ist, ob bei der Bfin eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung, nämlich die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 WTBG 1999, nicht mehr gegeben ist und damit ein Widerrufsgrund iSd § 104 Abs. 1 Z. 1 WTBG 1999 vorliegt. Die fallbezogen maßgebliche Regelung über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung in § 9 Z. 1 lit. a WTBG 1999 knüpft an das Bestehen einer (näher umschriebenen) Verurteilung an. Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal einer derartigen Verurteilung erfüllt ist, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache (vgl. in diesem Sinn betreffend das Vorliegen einer Verurteilung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 der GewO 1994 das E vom 14. Jänner 2009, 2007/04/0199, mwN). Durch den bloßen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens - dass diesem Antrag stattgegeben und die Wiederaufnahme bewilligt worden wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet - wird diese Verurteilung aber nicht beseitigt (vgl. in diesem Sinn zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 30. Juni 2009, 2008/08/0217). Die Behörde hatte ihrer Entscheidung vielmehr - weiterhin - das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde zu legen. Daher ist aber die Beurteilung der Frage, ob einem Antrag auf Wiederaufnahme allenfalls stattzugeben wäre, nicht präjudiziell - und somit keine unabdingbare Grundlage - für die hier maßgebliche Frage, ob ein Widerrufsgrund iSd § 104 Abs. 1 Z. 1 WTBG 1999 vorliegt.Präjudiziell ist - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d.h. eine notwendige Grundlage - ist, und die zweitens diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH). Hauptfrage im vorliegenden Fall ist, ob bei der Bfin eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung, nämlich die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 1999, nicht mehr gegeben ist und damit ein Widerrufsgrund iSd Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 1999 vorliegt. Die fallbezogen maßgebliche Regelung über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung in Paragraph 9, Ziffer eins, Litera a, WTBG 1999 knüpft an das Bestehen einer (näher umschriebenen) Verurteilung an. Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal einer derartigen Verurteilung erfüllt ist, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache vergleiche in diesem Sinn betreffend das Vorliegen einer Verurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 das E vom 14. Jänner 2009, 2007/04/0199, mwN). Durch den bloßen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens - dass diesem Antrag stattgegeben und die Wiederaufnahme bewilligt worden wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet - wird diese Verurteilung aber nicht beseitigt vergleiche in diesem Sinn zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 30. Juni 2009, 2008/08/0217). Die Behörde hatte ihrer Entscheidung vielmehr - weiterhin - das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde zu legen. Daher ist aber die Beurteilung der Frage, ob einem Antrag auf Wiederaufnahme allenfalls stattzugeben wäre, nicht präjudiziell - und somit keine unabdingbare Grundlage - für die hier maßgebliche Frage, ob ein Widerrufsgrund iSd Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 1999 vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040075.X01Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013