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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0049 2013/04/0050 2013/04/0053 2013/04/0052 2013/04/0051Rechtssatz
Nach der im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch gültigen Rechtslage, nämlich § 12 Abs. 4 WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002 idF BGBl I Nr. 106/2006 (die mit 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 12 Abs. 4 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 13/2013 ist daher im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden), kamen der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Hausdurchsuchung die im § 11a Abs. 1 Z. 2 und 3 leg. cit. genannten Befugnisse zu. Der OGH als Rekursgericht in Kartellsachen hat dazu ausgeführt, dass die Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG 2002 - im Gegensatz zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren - nicht auch die Beschlagnahme umfasst. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollen keine Beschlagnahmen stattfinden, sondern Kopien bzw. Ausdrucke der relevanten Unterlagen angefertigt werden, um den Eingriff in die Sphäre der Unternehmen möglichst gering zu halten. Somit sei zwar das Kopieren von Datenträgern erlaubt, nicht aber die Beschlagnahme von Datenträgern (vgl. OGH vom 20. Dezember 2011, 16 Ok 7/11 u.a.). Sollte die Bundeswettbewerbsbehörde somit im Zuge der Hausdurchsuchung nicht bloß Datenträger kopiert, sondern - gegen den Willen der bf Parteien und ohne gerichtliche Anordnung - aus den Firmenräumlichkeiten entfernt und bei der Behörde deponiert haben, läge darin keine durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte Maßnahme, die der Prüfkompetenz des UVS entzogen wäre.Nach der im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch gültigen Rechtslage, nämlich Paragraph 12, Absatz 4, WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, (die mit 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, ist daher im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden), kamen der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Hausdurchsuchung die im Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. genannten Befugnisse zu. Der OGH als Rekursgericht in Kartellsachen hat dazu ausgeführt, dass die Hausdurchsuchung nach Paragraph 12, WettbG 2002 - im Gegensatz zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren - nicht auch die Beschlagnahme umfasst. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollen keine Beschlagnahmen stattfinden, sondern Kopien bzw. Ausdrucke der relevanten Unterlagen angefertigt werden, um den Eingriff in die Sphäre der Unternehmen möglichst gering zu halten. Somit sei zwar das Kopieren von Datenträgern erlaubt, nicht aber die Beschlagnahme von Datenträgern vergleiche OGH vom 20. Dezember 2011, 16 Ok 7/11 u.a.). Sollte die Bundeswettbewerbsbehörde somit im Zuge der Hausdurchsuchung nicht bloß Datenträger kopiert, sondern - gegen den Willen der bf Parteien und ohne gerichtliche Anordnung - aus den Firmenräumlichkeiten entfernt und bei der Behörde deponiert haben, läge darin keine durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte Maßnahme, die der Prüfkompetenz des UVS entzogen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040005.X02Im RIS seit
23.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013