RS Vwgh 2013/9/12 2013/04/0005

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
26/01 Wettbewerbsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WettbG 2002 §11a Abs1 Z2;
WettbG 2002 §11a Abs1 Z3;
WettbG 2002 §12 Abs4 idF 2006/I/106;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0049 2013/04/0050 2013/04/0053 2013/04/0052 2013/04/0051

Rechtssatz

Nach der im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch gültigen Rechtslage, nämlich § 12 Abs. 4 WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002 idF BGBl I Nr. 106/2006 (die mit 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 12 Abs. 4 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 13/2013 ist daher im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden), kamen der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Hausdurchsuchung die im § 11a Abs. 1 Z. 2 und 3 leg. cit. genannten Befugnisse zu. Der OGH als Rekursgericht in Kartellsachen hat dazu ausgeführt, dass die Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG 2002 - im Gegensatz zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren - nicht auch die Beschlagnahme umfasst. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollen keine Beschlagnahmen stattfinden, sondern Kopien bzw. Ausdrucke der relevanten Unterlagen angefertigt werden, um den Eingriff in die Sphäre der Unternehmen möglichst gering zu halten. Somit sei zwar das Kopieren von Datenträgern erlaubt, nicht aber die Beschlagnahme von Datenträgern (vgl. OGH vom 20. Dezember 2011, 16 Ok 7/11 u.a.). Sollte die Bundeswettbewerbsbehörde somit im Zuge der Hausdurchsuchung nicht bloß Datenträger kopiert, sondern - gegen den Willen der bf Parteien und ohne gerichtliche Anordnung - aus den Firmenräumlichkeiten entfernt und bei der Behörde deponiert haben, läge darin keine durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte Maßnahme, die der Prüfkompetenz des UVS entzogen wäre.Nach der im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch gültigen Rechtslage, nämlich Paragraph 12, Absatz 4, WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, (die mit 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, ist daher im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden), kamen der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Hausdurchsuchung die im Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. genannten Befugnisse zu. Der OGH als Rekursgericht in Kartellsachen hat dazu ausgeführt, dass die Hausdurchsuchung nach Paragraph 12, WettbG 2002 - im Gegensatz zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren - nicht auch die Beschlagnahme umfasst. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollen keine Beschlagnahmen stattfinden, sondern Kopien bzw. Ausdrucke der relevanten Unterlagen angefertigt werden, um den Eingriff in die Sphäre der Unternehmen möglichst gering zu halten. Somit sei zwar das Kopieren von Datenträgern erlaubt, nicht aber die Beschlagnahme von Datenträgern vergleiche OGH vom 20. Dezember 2011, 16 Ok 7/11 u.a.). Sollte die Bundeswettbewerbsbehörde somit im Zuge der Hausdurchsuchung nicht bloß Datenträger kopiert, sondern - gegen den Willen der bf Parteien und ohne gerichtliche Anordnung - aus den Firmenräumlichkeiten entfernt und bei der Behörde deponiert haben, läge darin keine durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte Maßnahme, die der Prüfkompetenz des UVS entzogen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040005.X02

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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