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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §120 Abs1a;Rechtssatz
Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FrPolG 2005 ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FrPolG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 12. April 2005, 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat (vgl. E 29. Juni 2000, VwSlg. 15444 A/2000; E 8. September 2010, 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. (Hier Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Fremden um 21.21 Uhr und nach dem "Aufnahmeprozedere". Die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher wäre bereits kurz nach der Festnahme geboten gewesen. Drei Stunden Zuwarten ist nicht nachvollziehbar. Insofern kann die Einschätzung der Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der BPD nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden.)Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FrPolG 2005 ist die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 39, Absatz eins, FrPolG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 12. April 2005, 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat vergleiche E 29. Juni 2000, VwSlg. 15444 A/2000; E 8. September 2010, 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. (Hier Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Fremden um 21.21 Uhr und nach dem "Aufnahmeprozedere". Die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher wäre bereits kurz nach der Festnahme geboten gewesen. Drei Stunden Zuwarten ist nicht nachvollziehbar. Insofern kann die Einschätzung der Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der BPD nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210204.X02Im RIS seit
17.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018