RS Vwgh 2013/9/12 2012/21/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1a;
FrPolG 2005 §39 Abs1;
FrPolG 2005 §39 Abs5;
VStG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FrPolG 2005 ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FrPolG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 12. April 2005, 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat (vgl. E 29. Juni 2000, VwSlg. 15444 A/2000; E 8. September 2010, 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. (Hier Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Fremden um 21.21 Uhr und nach dem "Aufnahmeprozedere". Die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher wäre bereits kurz nach der Festnahme geboten gewesen. Drei Stunden Zuwarten ist nicht nachvollziehbar. Insofern kann die Einschätzung der Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der BPD nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden.)Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FrPolG 2005 ist die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 39, Absatz eins, FrPolG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 12. April 2005, 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat vergleiche E 29. Juni 2000, VwSlg. 15444 A/2000; E 8. September 2010, 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. (Hier Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Fremden um 21.21 Uhr und nach dem "Aufnahmeprozedere". Die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher wäre bereits kurz nach der Festnahme geboten gewesen. Drei Stunden Zuwarten ist nicht nachvollziehbar. Insofern kann die Einschätzung der Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der BPD nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210204.X02

Im RIS seit

17.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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