Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausgangspunkt der Feststellung der Schwere einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist die gemäß § 73 Abs. 1 BVergG 2006 durch den Auftraggeber einzuholende Auskunft nach § 28b AuslBG, welche die Anzahl der zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) umfasst. Weiters ist - wie in § 73 Abs. 3 BVergG 2006 angeführt - auch das Vorbringen des Unternehmers zu berücksichtigen.Ausgangspunkt der Feststellung der Schwere einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, BVergG 2006 durch den Auftraggeber einzuholende Auskunft nach Paragraph 28 b, AuslBG, welche die Anzahl der zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) umfasst. Weiters ist - wie in Paragraph 73, Absatz 3, BVergG 2006 angeführt - auch das Vorbringen des Unternehmers zu berücksichtigen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040010.X06Im RIS seit
17.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017