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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wie die Erläuterungen zu § 73 BVergG 2006 in der Stammfassung BGBI. I Nr. 17/2006 (vgl. RV 1171 B1gNR XXII. GP, 63f) ausführen, liegt dieser Bestimmung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, G 462/97, VfSlg. 15.216, zugrunde, in dem es der VfGH für unsachlich hielt, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingend mit der vergaberechtlichen Konsequenz des Ausscheidens aus dem Verfahren zu verknüpfen, ohne dass dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt sei, darzutun, weshalb er trotz vorliegender Bestrafung nicht als unzuverlässig anzusehen sei. Im Sinne des genannten Erkenntnisses des VfGH soll dem Unternehmer in § 73 Abs. 2 BVergG 2006 die Möglichkeit gegeben werden, dem Auftraggeber darzulegen, dass seine Zuverlässigkeit dennoch gegeben ist, da er Maßnahmen gesetzt hat, die eine nochmalige Bestrafung nach dem Aus1BG verhindern sollen. Ob die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet werden, ist - nach den Materialien - vom Auftraggeber gemäß § 73 Abs. 5 (nunmehr: Abs. 3) BVergG 2006 abschließend zu beurteilen. Die (nur für Bestrafungen nach dem Aus1BG geltenden) §§ 73 Abs. 2 bis 5 BVergG 2006 wurden mit der Novelle BGBI. I Nr. 86/2007 auf andere Bestrafungen bzw. Verfehlungen ausgeweitet, ohne dass eine wesentliche inhaltliche Änderung der Vorgangsweise, insbesondere der Abwägung nach (nunmehr) Abs. 3 erfolgte (vgl. auch die Materialien RV 127 B1gNR XXIII. GP, 9).Wie die Erläuterungen zu Paragraph 73, BVergG 2006 in der Stammfassung BGBI. römisch eins Nr. 17/2006 vergleiche Regierungsvorlage 1171 B1gNR römisch 22 . GP, 63f) ausführen, liegt dieser Bestimmung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, G 462/97, VfSlg. 15.216, zugrunde, in dem es der VfGH für unsachlich hielt, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingend mit der vergaberechtlichen Konsequenz des Ausscheidens aus dem Verfahren zu verknüpfen, ohne dass dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt sei, darzutun, weshalb er trotz vorliegender Bestrafung nicht als unzuverlässig anzusehen sei. Im Sinne des genannten Erkenntnisses des VfGH soll dem Unternehmer in Paragraph 73, Absatz 2, BVergG 2006 die Möglichkeit gegeben werden, dem Auftraggeber darzulegen, dass seine Zuverlässigkeit dennoch gegeben ist, da er Maßnahmen gesetzt hat, die eine nochmalige Bestrafung nach dem Aus1BG verhindern sollen. Ob die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet werden, ist - nach den Materialien - vom Auftraggeber gemäß Paragraph 73, Absatz 5, (nunmehr: Absatz 3,) BVergG 2006 abschließend zu beurteilen. Die (nur für Bestrafungen nach dem Aus1BG geltenden) Paragraphen 73, Absatz 2 bis 5 BVergG 2006 wurden mit der Novelle BGBI. römisch eins Nr. 86/2007 auf andere Bestrafungen bzw. Verfehlungen ausgeweitet, ohne dass eine wesentliche inhaltliche Änderung der Vorgangsweise, insbesondere der Abwägung nach (nunmehr) Absatz 3, erfolgte vergleiche auch die Materialien Regierungsvorlage 127 B1gNR römisch 23 . GP, 9).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040010.X02Im RIS seit
17.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017