RS Vwgh 2013/9/12 2012/04/0010

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §68 Abs1 Z5;
BVergG 2006 §72 Abs1;
BVergG 2006 §73 Abs2;
BVergG 2006 §73 Abs3;

Beachte

Besprechung in: RPA 2/2014, S. 72 - 77;

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des § 73 Abs. 2 BVergG 2006 zeigt, dass nicht sämtliche Maßnahmen zu treffen sind, sondern konkrete (technische, organisatorische oder personelle) Maßnahmen, die nicht zwingend kumulativ getroffen werden müssen. Die vom Unternehmer zu ergreifenden Maßnahmen müssen sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegen (vgl. bereits die Erläuterungen zu § 73 BVergG 2006 in RV 1171 BlgNR XXII. GP, 64, und Mayr, Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar 1. Lieferung (2009), Rz 12 zu § 73). Der Auftraggeber hat sodann das Vorbringen des Unternehmers (zu diesen Maßnahmen) gemäß § 73 Abs. 3 BVergG 2006 zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen.Schon der Wortlaut des Paragraph 73, Absatz 2, BVergG 2006 zeigt, dass nicht sämtliche Maßnahmen zu treffen sind, sondern konkrete (technische, organisatorische oder personelle) Maßnahmen, die nicht zwingend kumulativ getroffen werden müssen. Die vom Unternehmer zu ergreifenden Maßnahmen müssen sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegen vergleiche bereits die Erläuterungen zu Paragraph 73, BVergG 2006 in Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 64, und Mayr, Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar 1. Lieferung (2009), Rz 12 zu Paragraph 73,). Der Auftraggeber hat sodann das Vorbringen des Unternehmers (zu diesen Maßnahmen) gemäß Paragraph 73, Absatz 3, BVergG 2006 zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040010.X01

Im RIS seit

17.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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