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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §45 Z1;Rechtssatz
Das nach § 45 Z. 1 UVPG 2000 pönalisierte "Betreiben" eines UVPpflichtigen Vorhabens ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung ist schon seinem Wortlaut nach ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Das Tatbild dieser Übertretung wird daher erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen (fallbezogen etwa Gewinnungstätigkeiten) erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (vgl. dazu im Allgemeinen etwa das E vom 23. Oktober 1995, 93/04/0191), und zwar auch dann, wenn der durch die verpönte Tätigkeit geschaffene Zustand (noch) nicht beseitigt worden ist.Das nach Paragraph 45, Ziffer eins, UVPG 2000 pönalisierte "Betreiben" eines UVPpflichtigen Vorhabens ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung ist schon seinem Wortlaut nach ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Das Tatbild dieser Übertretung wird daher erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen (fallbezogen etwa Gewinnungstätigkeiten) erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen vergleiche dazu im Allgemeinen etwa das E vom 23. Oktober 1995, 93/04/0191), und zwar auch dann, wenn der durch die verpönte Tätigkeit geschaffene Zustand (noch) nicht beseitigt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040002.X02Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017