RS Vwgh 2013/9/12 2011/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §39 Abs1;
UVPG 2000 §39;
UVPG 2000 §45 Z1;
VStG §26;
  1. VStG § 26 heute
  2. VStG § 26 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 26 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 26 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 26 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. VStG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. VStG § 26 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  9. VStG § 26 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde geltend macht, der UVS habe die Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu Unrecht nicht aufgegriffen, da im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Landesregierung, in deren Namen die BH das Verwaltungsstrafverfahren geführt habe, mit Rechtskraft des UVP-Genehmigungsbescheides geendet habe und das (zeitlich spätere) Straferkenntnis deshalb von einer nicht (mehr) zuständigen Behörde erlassen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die BH, die - bei verfassungskonformer Auslegung des § 39 UVPG 2000 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der UVPG-Novelle 2009 - vorliegend im Rahmen einer verfassungsrechtlich zulässigen Delegation entschieden hat (vgl. zur Abgrenzung zum unzulässigen zwischenbehördlichen Mandat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, VfSlg. 18.910), in jedem Fall, bei einem Strafverfahren betreffend Übertretung des § 45 Z. 1 UVPG 2000, als erstinstanzliche Strafbehörde, sei es aufgrund der Delegation nach § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 oder als Strafbehörde nach § 26 VStG, einzuschreiten hatte.Soweit die Beschwerde geltend macht, der UVS habe die Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu Unrecht nicht aufgegriffen, da im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Landesregierung, in deren Namen die BH das Verwaltungsstrafverfahren geführt habe, mit Rechtskraft des UVP-Genehmigungsbescheides geendet habe und das (zeitlich spätere) Straferkenntnis deshalb von einer nicht (mehr) zuständigen Behörde erlassen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die BH, die - bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 39, UVPG 2000 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der UVPG-Novelle 2009 - vorliegend im Rahmen einer verfassungsrechtlich zulässigen Delegation entschieden hat vergleiche zur Abgrenzung zum unzulässigen zwischenbehördlichen Mandat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, VfSlg. 18.910), in jedem Fall, bei einem Strafverfahren betreffend Übertretung des Paragraph 45, Ziffer eins, UVPG 2000, als erstinstanzliche Strafbehörde, sei es aufgrund der Delegation nach Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 oder als Strafbehörde nach Paragraph 26, VStG, einzuschreiten hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040002.X01

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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