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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §80 Abs5 Z3;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung des in § 80 Abs. 9 BDG 1979 enthaltenen Verweises (auch) auf die Bestimmung des Abs. 5 Z. 3 dieser Norm ist anzumerken, dass eine in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dienende Verwendung der Wohnung nur im Sinne eines Bedarfs der Gebietskörperschaft an den Räumen selbst - und damit nicht am Eingang eines durch den Verkauf des Hauses erzielten Erlöses - verstanden werden kann (siehe das zum inhaltlich insoweit ähnlichen Kündigungstatbestand nach § 30 Abs. 2 Z 11 MRG ergangene Urteil des OGH vom 22. Mai 1986, 7 Ob 579/86, sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22, § 30 MRG, Rz 55 mwN). Private Interessen eines Käufers des Hauses am Wohnobjekt könnten umso weniger ein "Interesse der Verwaltung" begründen.Unter Berücksichtigung des in Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 enthaltenen Verweises (auch) auf die Bestimmung des Absatz 5, Ziffer 3, dieser Norm ist anzumerken, dass eine in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dienende Verwendung der Wohnung nur im Sinne eines Bedarfs der Gebietskörperschaft an den Räumen selbst - und damit nicht am Eingang eines durch den Verkauf des Hauses erzielten Erlöses - verstanden werden kann (siehe das zum inhaltlich insoweit ähnlichen Kündigungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 11, MRG ergangene Urteil des OGH vom 22. Mai 1986, 7 Ob 579/86, sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22, Paragraph 30, MRG, Rz 55 mwN). Private Interessen eines Käufers des Hauses am Wohnobjekt könnten umso weniger ein "Interesse der Verwaltung" begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120098.X03Im RIS seit
08.10.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013