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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Entziehung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 BDG 1979 einerseits sowie der Gestattung ihrer Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 andererseits handelt es sich um verschiedene "Verwaltungssachen", die in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu erledigen sind (Hinweis B vom 27. September 2005, 2005/12/0199, sowie das E vom 14. Dezember 2005, 2003/12/0117).Bei der Entziehung einer Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 5, BDG 1979 einerseits sowie der Gestattung ihrer Benützung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 andererseits handelt es sich um verschiedene "Verwaltungssachen", die in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu erledigen sind (Hinweis B vom 27. September 2005, 2005/12/0199, sowie das E vom 14. Dezember 2005, 2003/12/0117).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120098.X02Im RIS seit
08.10.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013